Strafrecht
Rechtsanwalt David Lauxmann verteidigt und berät Mandanten im gesamten Strafrecht.
Seine Kernkompetenz liegt im klassischen, allgemeinen Strafrecht sowie im Betäubungsmittelstrafrecht.
Er verteidigen Mandanten aus sämtlichen Lebensbereichen und allen Altersklassen.
David Lauxmann verteidigt gegen Vorwürfe leichtester Fahrlässigkeitsdelikte gleichermaßen wie solche schwerster Straftaten, insbesondere aus dem Bereich der organisierten Kriminalität.
Strafprozessrecht
Die Strafverteidigerkanzlei David Lauxmann widmet sich in besonderer Weise dem Strafprozessrecht einschließlich dessen verfassungsrechtlichen Bezügen.
Neben der Abwehr und Überprüfung hoheitlicher Zwangsmaßnahmen wie Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahme verteidigt David Lauxmann in Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof und den Oberlandesgerichten. Zudem vertritt er strafrechtliche Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht.
Strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Das allgemeine Strafrecht umfasst die Gesamtheit aller Tatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB). Dieses umfasst sowohl die alltäglich begangene Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie Straftaten im Straßenverkehr als auch Tatbestände, die üblicherweise im Wirtschaftsverkehr verwirklicht werden, insbesondere Untreue, Bankrott- und Korruptionsdelikte sowie komplexe Betrugstaten.
Exemplarisch sei auf die prominentesten Tatbestände hingewiesen:
- Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- Hausfriedensbruch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Falsche Verdächtigung
- Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, sexueller Übergriff, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinder- und Jugendpornographie
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
- Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung
- Körperverletzung, gefährliche und schwere Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung
- Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, Freiheitsberaubung, Aussetzung
- Nötigung und Bedrohung
- Diebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl mit Waffen, Unterschlagung
- Raub, räuberischer Diebstahl, Erpressung, räuberische Erpressung
- Hehlerei und Geldwäsche
- Betrug, Computerbetrug, Untreue, Versicherungsmissbrauch, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, Erschleichen von Leistungen
- Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen,
- Sachbeschädigung
- Brandstiftung, Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr
- Unterlassene Hilfeleistung
- Korruptionsdelikte
Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht kennzeichnet neben den besonders harten Strafandrohungen, flankiert von Konsequenzen für Fahrerlaubnis, Waffenbesitz und den Umgang mit Jugendlichen (§ 25 JArbSchG), eine Vielzahl rechtlicher Besonderheiten, deren Kenntnis für eine optimale Ausschöpfung aller Verteidigungsmöglichkeiten unentbehrlich ist.
Gleichzeitig bietet das Betäubungsmittelstrafrecht aufgrund seiner feingliedrigen Ausgestaltung zahlreiche Möglichkeiten der Verteidigung und des Beschuldigten, durch entsprechende Erklärungen zum Tatvorwurf oder die Schaffung günstiger Umstände, etwa den Beginn einer Therapie oder die Einholung einer entsprechenden Kostenzusage, auf das Verfahrensergebnis erheblichen Einfluss zu nehmen.
Bei eigner Abhängigkeit kann so, je nach Art und Schwere der Tat, gelegentlich eine Einstellung des Verfahrens unter der Bedingung eines erfolgreichen Therapieabschlusses erreicht werden oder die Vollstreckung einer ausgeurteilten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt oder die Vollstreckung zugunsten einer Therapie nach § 35 BtMG jedenfalls teilweise zurückgestellt werden.
Bei zu erwartenden langen Haftstrafen kann zudem auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB statt oder neben einer Freiheitsstrafe hingewirkt werden, um so die Zeit in Haft zu verkürzen und stattdessen einen Teil des Freiheitsentzugs zur Behandlung eigener Drogen- oder Alkoholabhängigkeit nutzen zu können.
Prozessual ergeben sich gehäuft anspruchsvolle Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von V-Leuten durch die Ermittlungsbehörden sowie der Verteidigung gegen und von Kronzeugen, § 31 BtMG, § 46b StGB.
Zudem kennzeichnet zahlreiche Verfahren der (organisierten) Betäubungskriminalität eine Flut (verdeckter) strafprozessualer Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen, deren rechtliche Überprüfung und ggf. gerichtliche Anfechtung einer vertieften Expertise im Bereich des Strafprozess- und Verfassungsrechts bedarf.
Neben der strafrechtlichen Sanktion droht dem Beschuldigten regelmäßig eine schwere Vermögenseinbuße durch Einziehungsmaßnahmen. Hierbei greifen Strafverfolgungsbehörden sämtliche Vermögenswerte ab, die aus der Tat erlangt wurden. Diese erfolgt nach dem Bruttoprinzip, sodass der Betroffene nicht nur seinen Reingewinn herauszugeben hat sondern den kompletten Gegenwert der gehandelten Betäubungsmittel, was zu einer faktischen doppelten Zahlung des Einkaufspreises führt und sich somit wirtschaftlich gleich einer zusätzlichen Geldstrafe auswirkt. Strafverfolgungsbehörden gehen ferner zunehmend dazu über, auch Tatmittel, etwa Pkw, die als Tatfahrzeug benutzt wurden, einzuziehen, wodurch der Betroffene weiteren, teils schweren Vermögensnachteilen ausgesetzt ist.
Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht setzt sich sowohl hinsichtlich der Verurteilungsfolgen als auch seinem Weg zur Verurteilung sowie den gegen eine Verurteilung gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten erheblich vom allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht ab.
Das Jugendstrafrecht ist in seinen Rechtsfolgen vorrangig vom Erziehungsgedanken geprägt. Im Vordergrund stehen damit zumeist nicht die Bestrafung als Vergeltung sondern Maßnahmen der Erziehung, die dem Jugendlichen und Heranwachsenden zu einem künftig straffreien Leben verhelfen sollen.
Viele Verfahren lassen sich daher durch Weisungen oder Auflagen – auch weitgehend informell – erledigen.
Eine zentrale Stellung nimmt die individuelle Einsichts- und Reifebeurteilung des Beschuldigten ein.
Auch wenn mit 14 Jahren grundsätzlich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet sein kann, setzt diese zusätzlich im Einzelfall voraus, dass der Jugendliche das Unrecht seiner Handlungen einsehen und nach dieser Erkenntnis handeln kann. Andernfalls scheiden jugendstrafrechtliche Maßnahmen aus.
Das Jugendstrafrecht findet darüber hinaus auch auf Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren Anwendung, wenn diese in ihrer Entwicklung im jeweiligen Einzelfall noch einem Jugendlichen gleichstehen.
In besonderen Fallkonstellationen können sogar auch auf im Erwachsenenalter begangene Taten jugendstrafrechtliche Rechtsfolgen anzuwenden sein.
Kapitaldelikte
Vorsatzgetragene Tötungsdelikte wie Mord und Totschlag erweisen sich bereits aufgrund ihrer gewaltigen Strafdrohung als besonders brisant. Im Falle einer Verurteilung wegen Mordes droht regelmäßig eine lebenslange Freiheitsstrafe. Nicht nur die Schwere der drohenden Sanktion zwingt die Verteidigung zu einer akribisch vorbereiteten Prozessführung. Auch die Beweissituation gestaltet sich aufgrund der regelmäßig umfangreichen Ermittlungen gerade in reinen Indizienprozessen als besonders anspruchsvoll. Daneben werfen Tötungsdelikte gehäuft psychiatrische Fragestellungen auf, deren Beantwortung für den Verfahrensausgang von zentraler Bedeutung ist. Der Verteidigung wird in diesen Fällen jedenfalls ein Grundverständnis für zahlreiche fachfremde Disziplinen wie der Rechtsmedizin, Psychiatrie, Kriminalistik und IT abverlangt, um die Interessen des Beschuldigten effektiv verteidigen zu können. In einigen Fällen kann auch die Beauftragung von Sachverständigen durch die Verteidigung indiziert sein, um Sie entweder optimal gegen ein ungünstiges Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen verteidigen zu können oder um neue Tatsachen zu Ihrer Verteidigung in das Verfahren einzuführen.
Verkehrsstraftaten
Obwohl es sich beim Verkehrsstrafrecht mit den Tatvorwürfen der Trunkenheitsfahrt, der Unfallflucht oder der Gefährdung des Straßenverkehrs um absolut alltägliche Jedermanndelikte handelt, sind die Folgen einer Verurteilung mit den Regelfolgen des Fahrverbots oder gar der Fahrerlaubnisentziehung regelmäßig einschneidend. Zunehmend gewinnt beim Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens die Einziehung des Pkw als Tatmittel an Bedeutung, womit neben der Strafe und dem Fahrerlaubnisentzug mit dem Fahrzeugverlust auch erhebliche Vermögensnachteile drohen.
Weithin unbekannt aber praktisch von großer Bedeutung ist, dass manche Verkehrsstraftaten, etwa die Trunkenheitsfahrt, auch mit Fahrrädern und E-Scootern verwirklicht werden können.
Das Verkehrsstrafrecht betrifft in erheblichem Umfang Jugendliche und erzeugt auf diese Weise auch Schnittmengen mit dem Jugendstrafrecht. Dies betrifft insbesondere die Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den Vorwurf des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wenn nicht versicherte Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum gebraucht werden. Das Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts bietet zugleich gute Verteidigungsansätze, um ein annehmbares Verfahrensergebnis zu erzielen.
Sexualstrafrecht
Der Vorwurf eines Sexualdelikts begründet regelmäßig höchste soziale Ächtung, die mit vollständiger Vernichtung jeder bürgerlichen Existenz einhergeht. Gleichzeitig ist die Zahl missbräuchlicher Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht besonders hoch. Zudem besteht in zahlreichen Fällen eine in der Beweiswürdigung besonders anspruchsvolle Aussage–gegen–Aussagekonstellation. Die Verteidigung des Beschuldigten erfordert profunde Kenntnisse der Aussage- und Vernehmungspsychologie, um Falschbeschuldigungen bewusster oder irrtümlicher Natur zu identifizieren und haltlosen Vorwürfen die Grundlage zu entziehen. Andernfalls lässt sich selbst beim Vorwurf der Vergewaltigung bei einer konsequenten Strafmaßverteidigung im Einzelfall die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verhindern. Die Erfolgsaussichten der im Einzelfall zu wählenden Verteidigungsstrategie können nur von einem spezialisierten Strafverteidiger auf Grundlage einer präzisen Analyse der Beweislage seriös eingeordnet werden.
Im Bereich der Pädo–Kriminalität lassen sich besonders bei den Vorwürfen des Besitzes und der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie oder des sexuellen Kindesmissbrauchs ohne Körperkontakt durch Einräumung eigener pädophiler Neigungen und durch deren therapeutische Aufarbeitung zumindest bewährungsfähige Freiheitsstrafen erreichen.
Gerade im Sexualstrafrecht ist zur Wahrung der bestmöglichen Verteidigungschancen eine frühestmögliche Verteidigerbeauftragung unverzichtbar.
Strafprozessrecht
Ermittlungsverfahren
Ziel des Ermittlungsverfahren ist die staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Aufklärung, ob sich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zugetragen hat und die Entscheidung darüber, welche rechtlichen Konsequenzen aus dem ermittelten Sachverhalt zu ziehen sind. Die Staatsanwaltschaft entscheidet sodann, ob das Verfahren eingestellt oder zu Gericht angeklagt wird.
Regelmäßig ist bereits in diesem frühen Verfahrensstadium eine Verteidigerintervention angezeigt. Je früher der Verteidiger auf das Ermittlungsverfahren durch Anträge, Anregungen und Erklärungen Einfluss nehmen kann, desto größer sind die Gestaltungsräume des Beschuldigten.
So kann die Verteidigung auf die Ermittlung entlastender Umstände hinwirken oder durch Erklärungen und Angaben zum Vorwurf diesen entkräften. Dies ist besonders im Hinblick auf den Umstand, dass bereits im Ermittlungsverfahren zentrale Weichenstellungen für das folgende gerichtliche Verfahren vorgenommen werden, von zentraler Bedeutung.
Die Verteidigung kann dem Beschuldigten frühzeitig die Ergreifung von Maßnahmen anraten, z.B. die Suche nach einem Therapieplatz, Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich, Führung von Abstinenznachweisen etc., die entweder eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wahrscheinlicher machen oder sich im Falle einer erwarteten späteren Verurteilung durch ein Gericht positiv auf das Strafmaß oder eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung auswirken.
Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahme
In zahlreichen Ermittlungsverfahren bedienen sich die Ermittlungsbehörden zur Sachverhaltsaufklärung und Sicherung des Strafverfahrens Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen, die massiv in die Grundrechte des Beschuldigten sowie dessen sozialem Umfeld eingreifen.
Beispielhaft sind die Untersuchungshaft, Wohnungsdurchsuchung, Abhör- und Obersvervationsmaßnahmen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen.
Als schwere Grundrechtseingriffe sind diese strafprozessualen Maßnahmen an unterschiedlich enge Voraussetzungen geknüpft, deren Verletzung regelmäßig zur Aufhebung der Maßnahme führt und in Einzelfällen sogar die Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme gewonnen Erkenntnisse begründet –mit weitreichenden Folgen für das weitere Verfahren–.
Rechtsanwalt David Lauxmann vertritt regelmäßig Betroffene von Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen und erzwingt deren Aufhebung oder die gerichtliche Feststellung deren Rechtswidrigkeit. Dies gilt in besonderer Weise für die Abwendung oder Beendigung von Untersuchungshaft.
In geeignete Fällen erhebt Rechtsanwalt David Lauxmann in letzter Konsequenz auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
Hauptverfahren
Erhebt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungsverfahrens Anklage, folgt regelmäßig eine mündliche Gerichtsverhandlung. Diese endet zumeist mit einem Urteil, also einer Verurteilung oder einem Freispruch. Manche Fälle gelangen auch in diesem Verfahrensstadium noch zur Einstellung.
Der Verlauf der Hauptverhandlung wird in hohem Maße durch die zuvor gefasste Verteidigungsstrategie und deren Umsetzung bestimmt.
Erstrebt der Angeklagte einen Freispruch, findet regelmäßig eine intensive Beweisaufnahme statt, in der die Verteidigung alles daran setzt, Belastungsmomente aufzulösen und entlastende Umstände einzuführen.
Entscheidet sich der Angeklagte hingegen zu einer reinen Strafmaßverteidigung, liegt der Verteidigungsfokus regelmäßig auf der Begründung neuer und der Herausarbeitung bestehender Strafmilderungsgründe, um die Verurteilungshöhe zu minimieren. In einigen Fällen kann sich eine Verständigung (Deal) mit Gericht und Staatsanwalt anbieten, bei der dem Angeklagten für ein Geständnis ein bestimmtes Verfahrensergebnis innerhalb eines Ergebniskorridors verbindlich zugesichert wird. Dies mindert die Belastung des Hauptverfahrens für den Angeklagten u.U. ganz erheblich und kann daher legitimes Zwischenziel einer aussichtsreichen Verteidigungsstrategie sein.
In zahlreichen Fällen kann auch die Kombination verschiedener Verteidigungselemente zu einer gemischten Gesamtstrategie das beste Verfahrensergebnis versprechen.
Berufung
Die Berufung findet gegen alle Urteile des Amtsgerichts statt. Sie ermöglicht eine vollständige Neuverhandlung des Falles. Das Urteil des Amtsgerichts wird einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch das höhere Landgericht unterzogen. Daher findet regelmäßig eine neue Beweisaufnahme statt. Dabei können auch neue Umstände Berücksichtigung finden, die sich zwischen der amtsgerichtlichen Verurteilung und der Berufungshauptverhandlung ergeben haben.
Der Zeitraum zwischen den Instanzen bietet daher die besondere Chance, durch Schaffung neuer Fakten, z.B. die Aufnahme einer Therapie oder einer geregelten Berufstätigkeit, die Erfolgsaussichten der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtungsweisend zu verbessern.
Aufgabe der Strafverteidigung ist genau diese Chancen zu erkennen und das zur Chancenwahrung Erforderliche rechtzeitig in die Wege zu leiten; gleichzeitig aber auch Fehler im bisherigen Verfahren und der erstinstanzlichen Verurteilung aufzudecken und beim Berufungsgericht zu rügen, mit dem Ziel, die Verurteilung aufzuheben oder zu verringern.
Revision und Verfassungsbeschwerde
Revision
Die Revision bietet die einzige und zugleich letzte Chance, Urteile der Landgerichte und erstinstanzlich tätigen Oberlandesgerichte auf dem ordentlichen Rechtsweg zu Fall zu bringen.
Das Revisionsverfahren ist streng formalisiert und mit enormen Erfolgshürden verbunden, deren Überwindung einer besonderen Expertise hinsichtlich der revisionsrechtlichen Besonderheiten bedarf.
Die statistisch äußerst geringen Erfolgschancen können nur durch eine bereits in der Instanz vor den Landgerichten auf die Revision ausgerichteten Verteidigung sowie einer sorgfältigen Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt mit besonderer Expertise auf diesem strafprozessualen Spezialgebiet signifikant erhöht werden.
Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde kommt als außerordentlicher Rechtsbehelf regelmäßig nur nach Ausschöpfung aller strafprozessualen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Betracht.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschließlich die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten gerügt werden. Bloße Verstöße gegen Straf- und Strafprozessrecht können mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten werden. Ihr Anwendungsbereich ist daher von vornherein beschränkt.
Sie kommt neben strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere in den besonders grundrechtssensiblen Bereichen der Untersuchungshaft, bei Hausdurchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen in Betracht.
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